Prüfungen

Die Gesellenprüfung im Friseurhandwerk wird in zwei auseinanderfallenden Teilen abgelegt. Teil I wird nach der ersten Ausbildungshälfte (18 Monaten) abgelegt. Teil II findet in der Regel zum Ausbildungsende (36 Monate) statt
Die Friseur-Innung München bietet ein spezielles Kursangebot zur Vorbereitung auf die Gesellenprüfung.
Inhalte:

  • Ausschreibung und Planung, Anfertigung der Arbeitsplanung, Fachterminologie, technische Ausführung der Arbeiten, Fehleranalyse
  • Erfahrene Prüfer besprechen die einzelnen Arbeiten
Nutzen Sie auch unsere Informationsveranstaltungen zur Gesellenprüfung, auf welchen die Anforderungen detailliert besprochen werden.

Gesellenprüfung Teil 1

  • Haar- und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen
  • Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren (Herrenmodell)
  • Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten
  • Haare mit klassischen Techniken schneiden (Damenmodell)
  • Frisurengestaltung mit zwei Einlegetechniken
  • Situatives Fachgespräch
  • Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen
  • Theoretische Prüfung

zum Teil I der Gesellenprüfung ist zugelassen…

  • wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
  • wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen ist

Gesellenprüfung Teil 2

  • Beratungsgespräch
  • Haarfarbe in Farbtiefe und -richtung verändern
  • Haare mit modernen Techniken schneiden (Damenmodell)
  • Styling- und Finishtechniken einsetzen
  • Kosmetische Behandlungen durchführen (Make-up)
  • Wahlqualifikation:
    Pflegende Kosmetik / Visagistik
    Langhaarfrisuren
    Nageldesign / -Modellage
    Haarersatz
    Coloration
  • Ausführen einer modernen Friseurarbeit am Herren
  • Theorie Friseurtechniken
  • Theorie Betriebsorganisation
  • Theorie Wirtschaft und Soziales

zum Teil II der Gesellenprüfung ist zugelassen…

  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer am ersten Teil der Gesellenprüfung teilgenommen hat
  • wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.