Die Gesellenprüfung im Friseurhandwerk wird in zwei auseinanderfallenden Teilen abgelegt. Teil I wird nach der ersten Ausbildungshälfte (18 Monaten) abgelegt. Teil II findet in der Regel zum Ausbildungsende (36 Monate) statt
Die Friseur-Innung München bietet ein spezielles Kursangebot zur Vorbereitung auf die Gesellenprüfung.
Inhalte:
- Ausschreibung und Planung, Anfertigung der Arbeitsplanung, Fachterminologie, technische Ausführung der Arbeiten, Fehleranalyse
- Erfahrene Prüfer besprechen die einzelnen Arbeiten
Nutzen Sie auch unsere Informationsveranstaltungen zur Gesellenprüfung, auf welchen die Anforderungen detailliert besprochen werden.
Gesellenprüfung Teil 1
- Haar- und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen
- Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren (Herrenmodell)
- Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten
- Haare mit klassischen Techniken schneiden (Damenmodell)
- Frisurengestaltung mit zwei Einlegetechniken
- Situatives Fachgespräch
- Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen
- Theoretische Prüfung
zum Teil I der Gesellenprüfung ist zugelassen…
- wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
- wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen ist
Gesellenprüfung Teil 2
- Beratungsgespräch
- Haarfarbe in Farbtiefe und -richtung verändern
- Haare mit modernen Techniken schneiden (Damenmodell)
- Styling- und Finishtechniken einsetzen
- Kosmetische Behandlungen durchführen (Make-up)
- Wahlqualifikation:
Pflegende Kosmetik / Visagistik
Langhaarfrisuren
Nageldesign / -Modellage
Haarersatz
Coloration - Ausführen einer modernen Friseurarbeit am Herren
- Theorie Friseurtechniken
- Theorie Betriebsorganisation
- Theorie Wirtschaft und Soziales
zum Teil II der Gesellenprüfung ist zugelassen…
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer am ersten Teil der Gesellenprüfung teilgenommen hat
- wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen